Aktuelle Teilrevision: weitere und neue bürokratische Leerläufe sind die Folge
Die oben genannten Naturschutz- und Umwelt-Organisationen bedauern den Verzicht auf eine Totalrevision des Wasserrechtsgesetzes „zugunsten“ der nun vorgeschlagenen Teilrevision. Dieses Vorgehen des Regierungsrats dient nicht einer effizienten und besseren Organisation der vom Gesetz zu regelnden Belange, sondern „zementiert“ die unübersichtliche und unpraktikable Situation. Dies aus unangebrachter Rücksichtnahme auf alte, nicht mehr zeitgemässe Strukturen und falsch verstandene „Besitzstandswahrung“ bei Wuhrkoporationen und Bezirken. Auch der in der neusten Vorlage geforderte Verzicht auf jegliche Beanspruchung von landw. Kulturland ist nicht realistisch und würde den Vorgaben und Zielsetzungen des Bundesgesetzes widersprechen. Die Gewässerschutzgesetzgebung und damit auch das WRG haben u.a. die Gewässerrevitalisierung zu fördern: zugunsten vielfältiger Landschaften und intakter Lebensräume für Tiere, Pflanzen und Menschen.
-> Soll der Kanton Schwyz ein Gesetz verabschieden, das den Zielsetzungen des Gesetzes zuwiderläuft? -> Kann es sich der Kanton erlauben, in diesem wichtigen Bereich nicht genügend auf die neuen Herausforderungen vorbereitet zu sein?
Vereinfachung der Strukturen bei gleichzeitiger Erhaltung des Knowhows
Die Diskussionen im Rahmen der Totalrevision des WRG im Jahre 2013 zeigten klar auf, dass die bisherigen Strukturen betreffend Gewässerhoheit, Gewässerunterhalt, Hochwasserschutz und Revitalisierungen der Gewässer ungeeignet sind. Die damit zusammenhängenden Fragen und Probleme der Fachkompetenz, der Verantwortlichkeiten gegenüber dem Bund und der Finanzierung all der notwendigen Massnahmen können damit nicht gelöst werden. Anstatt dass der Regierungsrat aufzeigt, wie man das Knowhow aus den bestehenden Wuhrkorporationen in einfachere, effizientere und zeitgemässe Strukturen überführen kann, will er die Organisationsebene der Wuhrkorporationen, die vielerorts gar nicht vorkommen, beibehalten. Die drei Forderungen der Vereinigung der Wuhrkorporationen hätten problemlos in eine neue schlanke Gesetzesvorlage aufgenommen werden können: Erstens die Lösung des Deponieproblems für unverschmutztes Hochwassergeröll, zweitens der Einsatz von lokalen Fachpersonen die situationsnah urteilen können (heute die Wuhrmeister oder der Wuhrrat) und drittens der Gewässerunterhalt im heutigen Rahmen.
-> Das Wissen der Wuhrkorporationen kann in eine neue, schlanke Organisationsstruktur übernommen werden. Dies zeigte sich bereits 2013 in den ausführlichen Diskussionen um die Totalrevision.
Gesetz soll Revitalisierungen korrekt regeln, nicht erschweren oder verunmöglichen
Hochwasser- und Gewässerschutz sind öffentliche Aufgaben. Es ist deshalb unsinnig, deren Umsetzung durch die vorgesehene Subventionierungslimite von 90% zu erschweren oder sogar zu verunmöglichen. Oftmals müssen Revitalisierungsmassnahmen zwingend im Rahmen von Hochwasserschutzprojekten umgesetzt werden. Hier würde der Vorschlag der aktuellen Gesetzes-Teilrevision dazu führen, dass einerseits die gesetzlichen Vorgaben mangels finanzieller Mittel nicht eingehalten werden könnten. Andererseits würden dadurch dem Kanton grosse Bundesbeiträge und damit auch der einheimischen Bauwirtschaft Aufträge entgehen. Zudem würde diese Regelung – zusammen mit weiteren nicht praktikablen Regelungen und der nach wie vor unübersichtliche Organisationsstruktur – zu weiteren Rechtsunsicherheiten z.B. betr. Finanzierung führen, nicht zuletzt für die für die Umsetzung verantwortlichen Akteure vor Ort. Die Subventionierungslimite von 90% ist deshalb zurückzuweisen und ein realistisches und gesetzeskonformes Modell für die Kostenaufteilung durch die öffentliche Hand – da eine öffentliche Aufgabe – unter Einbezug der Gewässereigentümer vorzusehen.
-> Das WRG soll Revitalisierungen korrekt regeln und nicht erschweren. Dies kommt nicht nur der Natur und der Öffentlichkeit, sondern auch dem regionalen Baugewerbe zugute und entspricht dem Volkswillen!
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