Teilrevision des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft

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Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaft sowie Umsetzung der revidierten Direktzahlungsverordnung des Bundes

Zusätzl. Beiträge für Sömmerungsgebiet positiv, flankierende Massnahmen notwendig Der SUR begrüsst die neuen Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträgen im Sömmerungsgebiet. Mit diesen zusätzlichen Beiträgen soll die Nutzung von Alpen wieder lohnender gestaltet werden, nachdem die landw. Nutzung im Alpenraum insgesamt zurückgegangen ist. Entgegen diesem grossräumigen Trend ist im Kanton Schwyz verschiedenenorts ein stärkerer Nutzungs- und Erschliessungsdruck auf das Alpgebiet festzustellen. Es ist deshalb zu befürchten, dass diese – für eine ökolog. Bewirtschaftung vorgesehenen – Beiträge teilweise dazu führen könnten, dass die Nutzung auf einiger Alpen intensiviert wird: Grössere Viehzahlen u. -rassen führen zu vermehrten Trittschäden / verstärkte Vieh- und Materialtransporte bedingen u.U. neuen Strassenerschliessungen, was zu Konflikten mit Wildvorranggebieten und bisher ruhigen Landschaftskammern führt etc. Dies wäre nicht im Sinne der Ziele dieser Beiträge.

-> mit klaren flankierenden Vorgaben/Massnahmen seitens des Kantons kann sichergestellt werden, dass die neue Nutzung auf den Alpen insgesamt ökologisch und wirklich auf lange Sicht nachhaltig erfolgt.

Wirkliche Qualitätssicherung umfasst nicht nur Produkte, sondern auch Produktionsform Zu § 5: Neben der Sicherung der Qualität von „Produkten“ (Nahrungsmitteln), ist es in der landw. Produktion wichtig, verstärkte Aufmerksamkeit auf die ökologische Qualität der „Produktion“ zu legen.

-> In diesem Sinne sollte auf die Streichung von § 5 verzichtet werden, sondern der Begriff der Qualitätsförderung umfassender verstanden und angewandt werden, allenfalls in den Ausführungsbestimmungen.

Ökologische Ausgleichsflächen effizient auf Umsetzung und Wirkung überprüfen Zu § 12: Der SUR begrüsst die konkreteren Vorgaben für die Ausrichtung von Direktzahlungen. Aufgrund der vorhandenen Daten kann jedoch nicht ausreichend beurteilt werden, ob die ökologische Qualität in der Schwyzer Landwirtschaft wirklich gehalten oder gar verbessert werden konnte. Es fehlen (kantonale) Kontrollinstrumente für die tatsächliche ökologische Wirkung der Investitionen in den ökologischen Ausgleich.

-> mit einem Monitoringprogramm kann nicht nur eine Umsetzungskontrolle von Vernetzungsmassnamen etc. durchgeführt, sondern der effektive ökologische Erfolg (Wirkungskontrolle) von Massnahmen nachgewiesen werden – oder aber bei Mängeln Optimierungen vorgenommen werden.

Nachhaltige Nutzung umfasst mehr als nur die Methode des Düngens Zu § 12a: Der SUR begrüsst einerseits Massnahmen zur Verminderung der Ammoniakbelastung, z.B. die Förderung von Schleppschlauch-Systemen. Andererseits dürfen diese Systeme nicht dazu verleiten, noch mehr Gülle auszubringen oder diese noch näher an geschützte Flächen auszubringen. Zu den natürlichen Ressourcen, die geschützt werden sollen, gehören z.B. auch Wildtiere und deren Biotope: Hier sei z.B. die problematische Handhabung von Flexinetzen erwähnt, die immer zu Todesfallen für Wildtiere führt.

-> Konkretisierung/Erweiterung bestehender Instrumente zur Beobachtung und Optimierung soll die nachhaltige Nutzung natürl. Ressourcen wie Boden, Wasser, Luft, Wildtiere und Biotope sicherstellen helfen.

Landschaftsqualitätsbeiträge – Gelder für eine „Katze im Sack“? Zu § 12b: Die Zielrichtung, das Kulturland nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu schützen und aufzuwerten, wird grundsätzlich begrüsst. Dabei ist Folgendes zu beachten:

-> nur mit Landschaftsqualitäts-Kriterien, die einen wirklichen Mehrwert für die Landschaft bringen, ist dem Schwyzer Landschaftsbild und damit dem Erholungs- und touristischen Wert gedient.

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